• Zusatzgebühr in der Gebührenpflichtigen Parkzone

Zusatzgebühr in der Gebührenpflichtigen Parkzone


Das Parken, nachdem die Zeit auf dem Ausdruck aus dem Parkautomaten abgelaufen ist, bzw. nachdem die Zeit abgelaufen ist, die mit einem mobilen Gerät bezahlt wird, ist gleichbedeutend damit, dass die Gebühr für das Parken nicht entrichtet wurde.

Das Parken mit einem ungültigen Abonnement, einem ungültigen Parkausweis bzw. die Nutzung des Abonnements bzw. des Parkausweises außerhalb der Zone bzw. der Unterzone, die darin festgelegt ist, ist gleichbedeutend damit, dass die Gebühr für das Parken nicht entrichtet wurde.

Höhe der Zusatzgebühr in der Gebührenpflichtigen Parkzone:

für die Nichtentrichtung der Gebühr für jedes Parken mit einem Fahrzeug:

  1. 212,10 zł (entspricht 5 % des Mindestlohns, der auf der Grundlage des [polnischen] Mindestlohngesetzes vom 10. Oktober 2002 festgelegt wurde) – bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen:
    • ab der Ausstellung einer Benachrichtigung im Falle einer direkten Kontrolle vor Ort durch einen Parkscheinkontrolleur,
    • ab dem Tag des Eingangs der Benachrichtigung – bei einer Kontrolle mit dem System der automatischen Kontrolle der Gebührenzahlung (E-Kontrolle);
  2. 424,20 zł (des Mindestlohns, der auf der Grundlage des [polnischen] Mindestlohngesetzes vom 10. Oktober 2002 festgelegt wurde) – bei Zahlung nach Ablauf von 7 Tagen:
    • ab der Ausstellung einer Benachrichtigung im Falle einer direkten Kontrolle vor Ort durch einen Parkscheinkontrolleur,
    • ab dem Tag des Eingangs der Benachrichtigung – bei einer Kontrolle mit dem System der automatischen Kontrolle der Gebührenzahlung (E-Kontrolle);

bei Überschreitung der bezahlten Parkzeit eines Fahrzeugs:

  1. 127,26 zł (entspricht 3 % des Mindestlohns, der auf der Grundlage des [polnischen] Mindestlohngesetzes vom 10. Oktober 2002 festgelegt wurde) bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen:
    • ab der Ausstellung einer Benachrichtigung im Falle einer direkten Kontrolle vor Ort durch einen Parkscheinkontrolleur,
    • ab dem Tag des Eingangs der Benachrichtigung – bei einer Kontrolle mit dem System der automatischen Kontrolle der Gebührenzahlung (E-Kontrolle);
  2. 254,52 zł (des Mindestlohns, der auf der Grundlage des [polnischen] Mindestlohngesetzes vom 10. Oktober 2002 festgelegt wurde) – bei Zahlung nach Ablauf von 7 Tagen:
    • ab der Ausstellung einer Benachrichtigung im Falle einer direkten Kontrolle vor Ort durch einen Parkscheinkontrolleur,
    • ab dem Tag des Eingangs der Benachrichtigung – bei einer Kontrolle mit dem System der automatischen Kontrolle der Gebührenzahlung (E-Kontrolle);

Die Zusatzgebühr kann in folgender Form bezahlt werden:

    • Barzahlung in der Kasse des Amtes für Straßen und Stadterhaltung in Wrocław (Gebäude C), Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr und Mittwoch von 8.00 bis 17.00 Uhr;
    • bargeldlos:
      mit einer kontaktlosen Zahlungskarte (bis 200,00 PLN) oder mit einer BLIK-Mobilzahlung an jeder Parkuhr,
      – mit einer kontaktlosen Zahlungskarte oder einer BLIK-Mobilzahlung an einem Zahlungsautomat, der sich im Kassenraum des Amtes für Straßen und Stadterhaltung in Wrocław befindet, Mo. Di. Do. Fr von 7:15 bis 15:00 Uhr, Mittwochs von 7:15 bis 17:00 Uhr
      – per Banküberweisung auf das in der erhaltenen Benachrichtigung angegebene Konto. 

Wie kann ich Zahlungen für die Zusatzgebühr tätigen?


Wie kann ich Zahlungen für die Zusatzgebühr mit Hilfe einer kontaktlosen Geldkarte tätigen?


Wie kann ich Zahlungen für die Zusatzgebühr mit dem Zahlungssystem BLIK tätigen?

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